Satzung

Satzung Verein Adendorfer Gewerbetreibender

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein Adendorfer Gewerbetreibender“
und hat seinen Sitz in Wachtberg-Adendorf. Er wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein „Adendorfer Gewerbetreibender“ hat sich zur Aufgabe gesetzt, die Bedeutung des „Töpferortes“ Adendorf zu erhalten und die Entwicklung des Ortes sowie der kleinen und mittelständischen Unternehmer zu fördern.

Insbesondere sollen langfristig die Anziehungskraft und die regionale Bedeutung Adendorfs als Töpferort, als Ort des Einkaufens, der Arbeit, der Kultur, der Bildung, der Freizeit und des Wohnens gesteigert werden.

Der Verein „Adendorfer Gewerbetreibender“ (weiterhin „VAG“) will Adendorf als Standort mit facettenreicher und hoher Lebensqualität positionieren.
Gemeinsam mit allen Mitgliedern werden Konzepte/Visionen für die Marke „Töpferort Adendorf“ entwickelt.

Der VAG will Adendorf als Wirtschafts- und Investitionsstandort stärken, seine Einkaufs- und Erlebnisvielfalt hervorheben und als Kunst- und Kulturstandort fördern und weiterentwickeln.

Zur Umsetzung des Vereinszwecks wird der Verein unter anderem gemeinsame Werbemaßnahmen durchführen, Märkte und Veranstaltungen (auch einer Gruppe von Mitgliedern) organisieren und die Interessen der Mitglieder gegenüber der Gemeindeverwaltung vertreten.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a)    Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie,
b)    freiberuflich Schaffende,
c)    Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche und juristische Personen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    durch freiwilligen Austritt (4 Wochen zum 31.06. bzw. 31.12.) mittels Brief.
b)    durch Tod. Bei einer juristischen Person durch Löschung im Handelsregister.
c)    durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, wenn das Mitglied erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur
Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat
das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d)    durch Auflösung des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand

Er besteht aus

a)    dem Vorsitzenden
b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)    zwei Beisitzern
d)    dem Schriftführer
e)    dem Kassenwart

Bei der Wahl der Mitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen.

2. Die Mitgliederversammlung

3. Aufgaben der Organe

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Erledigung der Aufgaben, die ihm die Mitgliederversammlung übertragen hat. Er vertritt den Verein, dabei ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Der Schriftführer hat die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Kassierer hat die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, die Beisitzer, der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:

a)    die Wahl des Vorstandes
b)    die Wahl der Kassenprüfer
c)    die Wahl der Delegierten zu anderen Veranstaltungen
d)    die Festsetzung der Vereinsbeiträge und evtl. erforderlicher Umlagen
e)    die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.
§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes ‘Auflösung des Vereins’ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung nach Abzug aller noch offenen Verpflichtungen einer sozialen Einrichtung mit Sitz in Wachtberg-Adendorf zugeführt.

§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 05.02.2009 in Kraft